Vermittlung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen
Fast täglich lesen oder hören wir von Straftaten und von den Folgen für die Opfer. Politik und Medien machen häufig den Opferschutz zum Thema. Die Umsetzung in der Praxis lässt teilweise zu wünschen übrig. Oft entsteht der Eindruck, als Opfer einer Straftat sei man deren Folgen hilflos ausgesetzt. Dies ist nur teilweise richtig. Neben einer Reihe von konkreten Maßnahmen wie Opferfonds u.a. gibt es seit 1994 im Strafgesetzbuch unter der Überschrift Täter-Opfer Ausgleich, Schadenswiedergutmachung den § 46a StGB. Dem Täter soll ermöglicht werden, nicht nur vor Gericht, sondern auch gegenüber dem Opfer zu seiner Verantwortung zu stehen. Er soll nicht nur mit Worten, sondern auch durch konkretes Handeln Wiedergutmachung leisten. Es ist das Ziel des Vereins Ausgleich e.V. dem Opfer, wie auch dem Täter, diesen Weg zu erleichtern. Während des laufenden Strafverfahrens kann mit Hilfe eines Schlichters ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt werden.
Für das Opfer einer Straftat eröffnet sich die Chance, eine effektive Schadenswiedergutmachung zu erreichen. Es kann so aus seiner Rolle als bloßes Beweismittel heraustreten und aktiv am Strafverfahren mitwirken. Manchmal kann eine belastende Vernehmung in der Hauptverhandlung vermieden werden. Zahlungen erfolgen meist vor Abschluss der Hauptverhandlung. Gegebenenfalls ist auch Vollstreckung aus der Schlichtungsvereinbarung möglich, da sie ein Titel im Sinne der § 794 I Nr. 1 ZPO ist. Die Schlichtung erfordert keine persönliche Konfrontation des Opfers mit dem Täter, meist erfolgt sie im schriftlichen Verfahren.
Für den Täter eröffnet sich die Chance zu aktivem Schuldausgleich. Ein Zivilrechtsstreit kann dadurch vermieden werden. Die Wiedergutmachung kann zu einer milderen Sanktion führen. Sie erspart ggf. eine belastende Hauptverhandlung oder eine existenzvernichtende Inhaftierung. Die Konfrontation mit den Tatfolgen trägt dazu bei, dass der Täter Schuld aufarbeitet und Verantwortung übernimmt. Es spricht vieles dafür, dass sich dies auf seine Bewährung positiv auswirkt.
Am Ende kann das für beide Seiten zu einer win-win-Situation führen.
Für Zeugen stellt eine Hauptverhandlung nicht selten eine psychische Belastung dar, die ihnen ggf. erspart werden kann.
Für die Justiz ergeben sich keine Verfahrensverzögerungen: Oft kann durch eine Einigung im Schlichtungsverfahren eine Verkürzung der Hauptverhandlung, sofern noch erforderlich, erreicht werden. Unter Umständen werden Freiheitsstrafen entbehrlich oder können verkürzt werden, so dass der Strafvollzug entlastet wird.