Initiative
Die Initiative zu einer Schlichtung kann sowohl vom Beschuldigten wie von der Opferseite ausgehen. Häufig regen die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht ein Schlichtungsverfahren an. Ist die Opferseite nicht anwaltlich vertreten, kann ein Verletztenbeistand oder ein Mitarbeiter des Weißen Ringes e.V. hinzugezogen werden.
Vorprüfung, Schlichterauswahl
Die Schlichtungsstelle prüft den Fall, ob er geeignet ist.
Sofern die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Schlichtung einleiten, werden von dort die erforderlichen Unterlagen zur Information an den Schlichter gesandt.
Der Geschäftsführer des Ausgleich e.V. wählt fallbezogen einen geeigneten Schlichter aus. Die Schlichter wurden vom Vorstand des Vereins aufgrund von Vorschlägen des Münchener Anwaltvereins, der Münchener Rechtsanwaltskammer und der Strafverteidigervereinigung ausgesucht. Zur Fortbildung werden regelmäßig Supervisionen durchgeführt.
Arbeit des Schlichters
Zunächst erkundigt sich der Schlichtungsanwalt bei der Partei, die das Verfahren angeregt hat, nach ihren Interessen. Anschließend fragt er die andere Seite, ob Bereitschaft zu einer Schlichtung besteht. Sind die Parteien anwaltlich vertreten, setzt er sich stattdessen mit deren Anwälten in Verbindung. Besteht Bereitschaft zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, so wird die weitere Vorgehensweise besprochen.
Die Kosten für die Schlichtung trägt der Verein Ausgleich e.V.. Das Verfahren ist für die Parteien im Regelfall kostenlos. Ausgenommen davon sind Schlichtungen im Bereich der Wirtschaftsstrafverfahren, in denen über hohe Summen verhandelt wird. In diesen Fällen wird mit dem Beschuldigten eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen.
Nach Abschluss der Schlichtung teilt der Schlichter der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht das Ergebnis mit.
Konsequenzen einer erfolgreichen Schlichtung
Ein erfolgreich durchgeführter Täter-Opfer-Ausgleich kann im Strafverfahren nach § 46a StGB zu der dort vorgesehenen Strafmilderung führen. In Verbindung mit dem Absehen von Strafe ist auch eine Einstellung nach § 153b Abs. 1 oder Abs. 2 StPO, ggf. eine Einstellung nach § 153a StPO in Verbindung mit weiteren Auflagen oder eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren denkbar. Für § 46a StGB evtl. nicht ausreichende Leistungen des Täters können nach § 46 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.