Ausgleich e.V.

  Schadenswiedergutmachung durch anwaltliche Schlichtungsstellen

Menü

Home
Verein

Vorstand

Schlichtungsanwälte

Schlichtung

-          Kriterien

-          Procedere

-          Arbeit des Anwalts

Downloads

Anwaltsinfo

Flyer

Fallbeispiele

Rechtsprechungsübersicht zu § 46a StGB

Häftlingsinfo

Kontakt

Newsletter

Presse

Links

Gesetze

Impressum

Navigation

§ 46 a StGB

Hat der Täter

  1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder  
  2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,

so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs.1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe, als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

blank.gif (871 Byte)zurück zur Übersicht

 

 

 

© Ausgleich e.V. München