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§ 46 a StGB
Hat der Täter
- in dem Bemühen, einen
Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine
Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht
oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
- in einem Fall, in welchem
die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder
persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden
Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs.1 mildern oder, wenn keine
höhere Strafe, als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu
dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
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