Ausgleich e.V.

  Schadenswiedergutmachung durch anwaltliche Schlichtungsstellen

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Unser Angebot

Der Ausgleich München e.V. bietet erstmals die Chance, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung nach § 46a Nr.2 StGB in der Praxis effektiv und noch vor Abschluss des Strafverfahrens Gebrauch zu machen.

Wiedergutmachungsvereinbarungen, die durch den Ausgleich e.V. zustande kommen, haben vor Staatsanwaltschaft und Gericht in der Regel ein hohes Gewicht und führen neben Erledigungen im Strafbefehlsverfahren oder Einstellungen des Verfahrens nach §§ 153, 153 a StPO meist zu Strafmilderungen. Zwischenzeitlich konnte sich der Ausgleich e.V. sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch vor Gericht zu einer anerkannten Schlichtungsstelle etablieren.

Bei erfolgreichem Ablauf erhalten Sie von uns eine entsprechende Wiedergutmachungsbescheinigung, die als Urkunde im Prozess verlesbar ist und sowohl bei der Konfliktverteidigung, als auch im Plädoyer bezüglich der Strafzumessung verwendbar ist. Darüber hinaus wird von uns ein Schlichtungsbericht gefertigt und an Staatsanwaltschaft oder Gericht weitergeleitet.

 

Unser Angebot

· Für den Verteidiger entsteht keine zusätzliche Arbeit, ein kurzer Antrag oder Anruf genügt zur Mitteilung eines Schlichtungsfalles. Der Ausgleich e.V. wählt dann einen für den konkreten Einzelfall geeigneten Schlichtungsanwalt aus, der zu absoluter Neutralität verpflichtet ist und unparteiisch versuchen wird, eine Wiedergutmachungsvereinbarung zwischen den Beteiligten zu erreichen.

Die Kosten für den Schlichtungsanwalt trägt alleine der Ausgleich e.V.

· Durch eine Einigung im Schlichtungsverfahren sind Zeugenvernehmungen ggf. entbehrlich und es kommt zur Verkürzung der Hauptverhandlung.

Bei einer Einstellung des Verfahrens oder Erledigung im Strafbefehlsverfahren kann diese sogar ganz entfallen.

· Für Verteidiger und Opferanwalt gilt, soweit sie auch mit der Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche ihres Mandanten beauftragt sind und ein Schlichtungsverfahren durchführt wird, gleichermaßen:

·Der Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten die Geschäftsgebühr gem. VV 2300 beanspruchen. Soweit hier eine Einigung erfolgt (über die zivilrechtlichen Ansprüche insgesamt oder einen Teil davon), steht ihm auch die außergerichtliche Einigungsgebühr gem. VV 1000 zu.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass meist eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Vergleichs-gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer gezahlt werden.

·Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Beschuldigten gerichtlich geltend gemacht wurden (Zivilklage oder Adhäsionsklage), gelten die hierfür gesetzlich bestimmten Gebühren, insbesondere VV 3100 ff. oder VV 4143, sowie ggf. VV 1003.

·Gem. VV 4102 Nr. 4 fällt eine Terminsgebühr an, wenn die Schlichtung nicht oder nicht nur im schriftlichen Verfahren erfolgt, sondern eine Verhandlung vor dem Schlichter stattfindet. Die Teilnahme von Gericht und / oder Staatsanwaltschaft an diesem Termin ist nicht Voraus-setzung.

·Kann durch die Tätigkeit des Vereins Ausgleich e.V. das Verfahren abgeschlossen werden und eine Hauptverhandlung vermieden werden, so hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühr gem. VV 4141, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Auch dies gilt gleichermaßen für Verteidiger und Opferanwalt. Der Umstand, daß möglicherweise schon eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (oder auch mehrere), hindert den Anfall der Gebühr nicht.

· Bitte beachten Sie: Schlichtungsgeeignet sind nicht nur Fälle geringer Kriminalität: In Einzelfällen gelangten sogar Fälle des versuchten Totschlags oder der Erpressung zu einem erfolgreichen Ergebnis.

[info@ausgleich.de]

 

 

 

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